Studentenwerksbeitrag
Wenn du an einer vom Studentenwerk SH betreuten Hochschule eingeschrieben bist, musst du pro Semester einen Beitrag in Höhe von 63,00 Euro an das Studentenwerk SH zahlen. Dieser Beitrag wird von den jeweiligen Hochschulen erhoben und muss vor der Immatrikulation entrichtet werden.
Neben dem Studentenwerksbeitrag übernimmt das Studentenwerk auch die Vereinnahmung der sonstigen Studierendenbeiträge, wie z.B. den AStA-Beitrag inklusive Semesterticket, Einschreibgebühr, Säumnisgebühr etc. für die Hochschulen und den AStA. Das Studentenwerk SH behält den Studentenwerksbeitrag ein und überweist den AStA-Beitrag an die ASten und die Gebühren der Hochschulen an die jeweilige Hochschule.
Wer hat den Studentenwerksbeitrag zu zahlen?
Wenn du an einer vom Studentenwerk SH betreuten Hochschule eingeschrieben bist, musst du pro Semester einen Beitrag in Höhe von 63,00 Euro an das Studentenwerk SH zahlen.
Als Studierende gelten diejenigen Personen, die an den vom Studentenwerk SH betreuten Hochschulen für ein Studium eingeschrieben sind. Als Studium gelten hierbei nur das Vollzeitstudium in Studiengängen, die mit einer Hochschul- oder Staatsprüfung abgeschlossen werden, und das Aufbaustudium, das zu Forschungszwecken oder zur berufsbezogenen Spezialisierung nach Abschluss eines solchen Studienganges durchgeführt wird.
Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf die beurlaubten Studierenden.
Wie hoch ist der Studentenwerksbeitrag?
Der Beitrag beträgt seit dem Sommersemester 2019 pro Semester 63 Euro.
Wann ist der Studentenwerksbeitrag fällig?
Der Beitrag ist bei der Einschreibung oder Rückmeldung fällig und ist an das Studentenwerk SH zu zahlen.
Du musst bei der Einschreibung oder Rückmeldung an deiner jeweiligen Hochschule nachweisen, dass du den Studentenwerksbeitrag für das jeweilige Semester entrichtet hast, für das du dich einschreibst oder rückmeldest. Die Prüfung hierüber obliegt den für die Einschreibung und Rückmeldung zuständigen Hochschulen.
Kann ich den Betrag in Raten zahlen, stunden oder Ermäßigungen erhalten?
Nein, der Beitrag kann nicht erlassen, ermäßigt oder gestundet werden.
Wohin überweise ich den Studentenwerksbeitrag?
Über deine Hochschule bekommst du jeweils zum Start ins Semester bzw. deines Studiums eine Aufforderung zur Zahlung deiner Studierendenbeiträge. Für jede Hochschule gibt es ein eigenes Beitragskonto, welches dir über die Hochschule mitgeteilt wird.
Kann ich den Studentenwerksbeitrag auch bar oder mit EC-Karte bezahlen?
In unserem Service Point in der Mensa I in Kiel kannst du den Studentenwerksbeitrag sowohl bar als auch mit EC-Karte bezahlen. Kreditkartenzahlung ist leider nicht möglich.
Die Öffnungszeiten sind am Dienstag und Donnerstag jeweils von 11 bis 14 Uhr.
Da wir langfristig die Möglichkeit der Barzahlung abschaffen wollen, möchten wir dich jetzt schon bitten, davon abzusehen.
Muss ich den Beitrag auch zahlen, wenn ich die Leistungen des Studentenwerks nicht nutze?
Ja, es handelt sich hierbei um einen Solidarbeitrag, um insbesondere auch die kostenlosen Leistungen des Studentenwerks finanzieren zu können
Habe ich einen Anspruch auf Erstattung und Erlass des Beitrags?
Es besteht kein Anspruch auf anteilige oder volle Erstattung des Studentenwerksbeitrags bzw. Erlass. Es gibt aber Fälle, in denen wir aus Kulanz eine Erstattung ermöglichen.
In welchen Fällen erfolgt eine Erstattung bzw. ein Erlass des Studentenwerksbeitrags?
Eine Erstattung bzw. ein Erlass des Studentenwerksbeitrags ist in folgenden Fällen auf Antrag möglich:
- Die Exmatrikulation oder der Widerruf der Einschreibung erfolgt vor Beginn des Semesters, für das der Beitrag geleistet wurde.
- Wenn du glaubhaft darlegen kannst, dass du eine Inanspruchnahme der Leistungen des Studentenwerks nicht, auch nicht teilweise möglich ist (z.B. im Falle eines Hochschulwechsels, Auslandssemester oder Ablehnung des Studienplatzes).
Siehe hierzu auch: Wann muss ich einen Antrag auf Rückerstattung stellen?
Wo finde ich einen Antrag auf Rückerstattung?
Einen Antrag auf Rückerstattung findest du hier. Bitte fülle diesen vollständig aus und füge die angegebenen Unterlagen bei.
Welche Unterlagen muss ich dem Antrag auf Rückerstattung beilegen?
Beizufügen sind folgende Unterlagen:
- Einzahlungsnachweis (z.B. Kopie des Kontoauszugs) UND
- Kopie der vorläufigen (nur CAU) bzw. endgültigen Exmatrikulationsbescheinigung ODER
- Ordnungsgemäße Exmatrikulationsbescheinigung ODER
- Kopie der neuen Immatrikulationsbescheinigung bei Hochschulwechsels ODER
- Nachweis der Hochschule über Nicht-Annahme des Studienplatzes/Löschungsbestätigung
Bitte beachte, dass ein Antrag auf Exmatrikulation nicht ausreichend ist.
Wann muss ich den Antrag auf Rückerstattung stellen?
Der Antrag ist vor Beginn des Semesters, für das die Befreiung bzw. die Erstattung beantragt wird, einzureichen. Achtung: Der Beginn des Semesters liegt vor dem Beginn der Vorlesungen.
Bitte nutze unser Formular „Antrag auf Rückerstattung des Semesterbeitrags“.
Hochschule | Beginn des Sommersemesters | Beginn des Wintersemesters |
Christian-Albrechts-Universität |
01.04. |
01.10. |
Fachhochschule Kiel | 01.03. | 01.09. |
Muthesius Kunsthochschule | 01.04. | 01.10. |
Universität Lübeck | 01.04. | 01.10. |
Musikhochschule Lübeck | 01.04. | 01.10. |
Technische Hochschule Lübeck | 01.03. | 01.09. |
Europa-Universität Flensburg | 01.03. | 01.09. |
Hochschule Flensburg | 01.03. | 01.09. |
Fachhochschule Westküste | 01.03. | 01.09. |
Fachhochschule Wedel | 01.04. | 01.10. |
Wohin sende ich den Antrag auf Rückerstattung?
Deinen Antrag auf Rückerstattung inklusive der erforderlichen Unterlagen kannst du per Mail an kasse@studentenwerk.sh oder per Post an folgende Adresse senden:
Studentenwerk Schleswig-Holstein AöR
Kaufmännischer Bereich
Westring 385
24118 Kiel
Welcher Beitrag wird erstattet?
Wird dein Antrag auf Rückerstattung positiv entschieden, erstatten wir dir die gezahlten 63 Euro.Die Erstattung des AStA-Beitrags und des Semestertickets musst du bitte beim AStA beantragen.
Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrags?
Die Bearbeitung der Anträge auf Rückerstattung kann bis zu sechs Wochen in Anspruch nehmen. Wir möchten darum bitten, in dieser Zeit von schriftlichen oder telefonischen Rückfragen abzusehen. Wir bemühen uns, die Anträge so schnell wie möglich zu bearbeiten.