BAföG
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat eine Info-Seite für BAföG-Geförderte eingerichtet. Die Seite wird laufend aktualisiert.
Das Wichtigste vorneweg:
Wenn ihr einen BAföG-Bescheid erhalten habt, dann bekommt ihr auch die dort ausgewiesene Förderung bis zum Ende des Bewilligungszeitraums. Dass sich der Start der Vorlesungszeit verschoben hat, spielt keine Rolle.
Bitte denkt daran, dass ihr euer BAföG nur bis zum Ende des Bewilligungszeitraums erhaltet. Stellt rechtzeitig einen Folgeantrag!
Auch wichtig: Unsere Kolleg*innen im Amt für Ausbildungsförderung können wegen der Pandemie nur eingeschränkt arbeiten. Bitte habt Verständnis, dass sich das auch auf ihre Arbeit auswirkt.
Hinweis:
- Für BAföG-geförderte Studierende: Wenn eure Eltern wegen Jobverlusts oder Kurzarbeit weniger oder keinen Elternunterhalt mehr leisten können, könnt ihr einen BAföG-Aktualisierungsantrag stellen. Dann wird das aktuell niedrigere Einkommen der Eltern zugrunde gelegt, und nicht mehr dasjenige des vorletzten Kalenderjahrs. Eure Chancen, mehr BAföG zu bekommen, steigen erheblich. Gegebenenfalls kommt auch ein Vorausleistungsantrag in Frage. Lasst euch dazu vom BAföG-Team beraten.
- Für jobbende Studierende, die bisher kein BAföG beantragt haben: Wenn euch der Nebenjob nun komplett wegbricht, könnt ihr einen BAföG-Antrag stellen. Gerade für Studierende interessant, die bisher lieber gejobbt haben, als eine vermeintlich geringe BAföG-Förderung abzurufen.
FAQs:
Häufig gestellte Fragen zu hochschulrechtlichen Sonderregelungen wegen der Corona-Pandemie mit Auswirkung auf das BAföG
Hinweis:
Das WS 2020/21 ist wie schon das SS 2020 förderungsrechtlich nicht als Fachsemester zu werten (§ 103 Abs. 1 Hochschulgesetz Schl.-Holst. - HSG iVm § 4 Corona-Hochschulergänzungsverordnung – Corona-HEVO). Für Studierende, die im WS 2020/21 an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Schleswig-Holstein eingeschrieben und nicht beurlaubt sind, gilt (erneut) eine um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit (§ 103 Abs. 3 HSG iVm § 4 HEVO). Die FHD wird für diese Studierenden somit um ein (weiteres) Semester heraufgesetzt.
Für wen gilt die erneute um ein Semester verlängerte Regelstudienzeit?
Die um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit gilt für Studierende, die im Wintersemester 2021 eingeschrieben und nicht beurlaubt waren (§ 103 Abs. 3 HSG i.V.m. § 4 Corona-HEVO).
Bekomme ich dadurch länger BAföG?
Ja. Durch die verlängerte Regelstudienzeit verlängert sich auch die Förderungshöchstdauer (§ 15a Abs. 1 BAföG) um ein Semester. Wer das Ende der Förderungshöchstdauer zum Ende des Wintersemesters 2020/21 erreicht hatte, kann jetzt für das Sommersemester 2021 normal weitergefördert werden. Dazu ist natürlich ein Antrag erforderlich. (Formblatt 9)
Brauche ich eine Bescheinigung der Hochschule über die verlängerte Regelstudienzeit?
Nein. Die verlängerte individuelle Regelstudienzeit gilt kraft Gesetzes für alle Studierenden an den Hochschulen in Schleswig-Holstein und wird vom Amt für Ausbildungsförderung automatisch beachtet. Nötig ist der Nachweis, dass im Wintersemester 2020/2021 eine Einschreibung und keine Beurlaubung bestand (Studienbescheinigung).
Verschiebt sich auch der Vorlagezeitpunkt für den Leistungsnachweis?
Ja. Die verlängerte Regelstudienzeit hat zwar keinen Einfluss auf den Vorlagezeitpunkt für den Leistungsnachweis (§ 48 Abs. 1 BAföG). Jedoch hat Schleswig-Holstein gleichzeitig geregelt, dass die Hochschulen das Wintersemester 2020/2021 für hochschulrechtliche und ausbildungsförderungsrechtliche Regelungen, die an die Regelstudienzeit oder an die Fachsemesterzahl anknüpfen, nicht als Fachsemester werten (§ 103 Abs. 1 HSG i.V.m. § 4 Corona-HEVO). Das Wintersemester 2020/2021 wird also im Rahmen des § 48 Abs. 1 BAföG nicht mitgezählt. Studierende, die zum Sommersemester 2021 ins 5. Fachsemester kommen, müssen daher den Leistungsnachweis erst zum Wintersemester 2021/2022 vorlegen.
Muss mir die Hochschule wegen der Nichtanrechnung des Wintersemesters 2020/2021 eine neue Studienbescheinigung ausstellen?
Nein. Die Fachsemesterzahl auf der Studienbescheinigung bleibt unverändert. Das Wintersemester 2020/2021 zählt weiter als Fachsemester, wird jedoch hochschul- und ausbildungsförderungsrechtlich nicht als solches gewertet. Würden die Hochschulen die Fachsemesterzahl um ein Semester zurücksetzen und gleichzeitig die Regelstudienzeit für die betroffenen Studierenden um ein Semester erhöhen, würden der Ausfall des Wintersemesters 2020/2021 doppelt kompensiert werden.
Ich habe für das Sommersemester 2021 bereits eine Ablehnung wegen des fehlenden Leistungsnachweises erhalten? Muss ich einen neuen Antrag stellen?
Nein. Aufgrund der Gesetzesänderung hat sich die Rechtslage geändert. Der Antrag ist neu zu bescheiden (§ 53 BAföG). Ein neuer Antrag muss dafür nicht gestellt werden. Ein Hinweis an die Sachbearbeitung kann die Bearbeitung jedoch beschleunigen, da wir die Fälle zunächst identifizieren müssen.
Ab dem Wintersemester 2020/21 ist der Unterrichtsbeginn an den Hochschulen verschoben worden. Bekomme ich deswegen erst später BAföG?
Nein. Zwar wird Ausbildungsförderung bei Erstanträgen erst ab dem Monat gewährt, in dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen haben (§ 15b Abs. 1 BAföG); das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat jedoch bestimmt, dass die Förderung bei pandemiebedingten Unterrichtsverschiebungen schon ab Semesterbeginn zu leisten ist. Das gilt natürlich nur, wenn der Antrag rechtzeitig im Monat des Semesterbeginns gestellt wurde (§ 15 Abs. 1 BAföG). Weiterförderungsanträge sind von der Verschiebung nicht betroffen. Für diese gilt § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG, wonach Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit gewährt wird. BAföG, wonach Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit gewährt wird.
Ich erziele im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zusätzliche Einnahmen. Ich habe gehört, diese werden nicht angerechnet. Muss ich sie trotzdem angeben?
Ja. Auch diese Einkünfte müssen angegeben werden. Jedoch gelten zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit in systemrelevanten Branchen und Berufen, die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit nicht als Einkommen im Sinne des BAföG (§ 21 Abs. 4 Nr. 5 BAföG). Welche Tätigkeiten systemrelevanten Branchen und Berufen zuzuordnen sind, kann zum Beispiel § 19 der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein entnommen werden. Neben Tätigkeiten im Gesundheitswesen zählen dazu unter anderem Tätigkeiten im Lebensmitteleinzelhandel, in Transport und Verkehr, in der Verwaltung, Lehrtätigkeiten und Tätigkeiten in Kindertageseinrichtungen. Reiche bitte eine Kopie des Arbeitsvertrages ein.
Die Regelung gilt nicht für Ausbildungsvergütungen, etwa Vergütungen von Pflichtpraktika oder für Medizinstudierende im PJ. Sie gilt auch nicht für das Einkommen von Eltern, Ehegatten/Lebenspartner*innen oder Geschwistern.
Ich habe noch keinen Bescheid erhalten, bekomme ich Geld?
Aufgrund der Corona-Pandemie kann das Amt für Ausbildungsförderung nur eingeschränkt arbeiten. Eingehende Anträge arbeiten die Kolleg*innen nach und nach ab. Wir möchten dich um Geduld bitten und darum, nicht telefonisch nach deinem Antrag zu fragen.
Wenn dir Förderung bewilligt wird, erhältst du natürlich auch dein Geld.
Kann ich auch einen unvollständigen Antrag auf BAföG einreichen?
Ja, das geht. Wichtig! Das Dokument muss eigenhändig unterschrieben sein.
Auszahlungen können aber erst erfolgen, wenn vollständige Unterlagen bei uns vorliegen. Erst dann können wir deinen Antrag bearbeiten.
Wo kann ich meinen Antrag oder meine Unterlagen abgeben?