Rentenversicherung
Die Rentenversicherungspflicht besteht seit dem 01.01.2013 auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen.
Der/Die Arbeitnehmer/in hat einen Beitrag in Höhe von 3,7 % zu zahlen, der/die Arbeitgeber/in zahlt eine Pauschale von 15 % des Bruttoeinkommens. Da viele Studierende geringfügig entlohnt beschäftigt sind, trifft diese Regelung auch sie.
Beiträge zur Rentenversicherung
Seit 2013 gibt es eine Rentenversicherungspflicht, auch für geringfügig Beschäftigte (,Minijobber').
- Bei Einkünften bis 450 € monatlich trägt der Minijobber einen Anteil an der Rentenversicherung von 3,7 %.
- Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist auf Antrag beim Arbeitgeber möglich.
Weitere Informationen findest du unter: www.minijob-zentrale.de
In der sogenannten „Gleitzone“ (Einkommen zwischen 450,01 und 850 €) sollen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei ihrer Beitragszahlung in der Sozialversicherung entlastet werden. Deshalb wird bei der Beitragserrechnung nicht vom tatsächlichen Arbeitsentgelt, sondern von einem geringeren „Bemessungsentgelt“ ausgegangen. Das zugrunde zu legende Bemessungsentgelt wird mit einer komplizierten Formel berechnet (siehe hierzu auch den Artikel unter „Jobben“ zur Gleitzone), nach diesem Bemessungsentgelt wird dann der Rentenversicherungsbeitrag für die Arbeitnehmer/innen berechnet.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Aber Arbeitnehmer/innen können sich bei gerinfügiger Beschäftigung von ihrer Rentenversicherungspflicht befreien lassen und erhalten dann ihren Lohn ohne Abzüge. Mehr Infos zu dem Thema gibt es hier.
Kurzfristige Beschäftigung, das heißt, Beschäftigungen, die von vornherein befristet sind und innerhalb eines Kalenderjahres nicht länger als drei Monate (wenn mindestens fünf Arbeitstage pro Woche) oder insgesamt 70 Arbeitstage (wenn weniger als fünf Arbeitstage pro Woche) dauern, unterliegen nicht der Rentenversicherungspflicht, egal wie viel in diesen Beschäftigungen verdient wird.
Kurzfristige und geringfügig entlohnte Beschäftigungen können nebeneinander ausgeübt werden, aber mehrere kurzfristige und geringfügige Beschäftigungen werden jeweils zusammengerechnet und dann besteht gegebenenfalls für jede einzelne Beschäftigung Rentenversicherungspflicht.
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