Krankenversicherung
Versicherungspflicht:
Studierende unterliegen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 SGB V der Krankenversicherungspflicht in gesetzlichen Krankenkassen. Das heißt, eine Immatrikulation ist nicht möglich, wenn kein Krankenversicherungsschutz nachgewiesen wird. Bei der Einschreibung ist eine entsprechende Bestätigung vorzulegen.
Aber es gibt vorrangige Versicherungspflichten, zum Beispiel:
- in der Familienversicherung
- als Arbeitnehmer/in (zum Beispiel, wenn mehr als 26 Wochen im Jahr einer Beschäftigung von mehr als 20 Stunden nachgegangen wird)
- als Leistungsbezieher/in nach dem Arbeitsförderungsgesetz
- bei Bezug einer Halbwaisen- oder Waisenrente
Bisher privat versicherte Studierende können sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der studentischen Versicherungspflicht (das ist in der Regel der Semesterbeginn, bzw. das Ende der Familienversicherung) von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs.1 Nr.9 SGB V befreien lassen und weiterhin privat versichert bleiben. Das könnte für diejenigen in Frage kommen, deren Eltern Beamte oder selbständig sind.
Bitte unbedingt beachten:
- Die Befreiung ist für die Dauer des Studiums eine endgültige Entscheidung, sie ist nicht widerrufbar
- Auch nach dem Studium ist ein Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung nur dann möglich, wenn eine versicherungspflichtige Tätigkeit als Arbeitnehmer/in aufgenommen wird
- Studierende, die im Krankheitsfall über ihre Eltern Beihilfe erhalten, sollten bedenken, dass die Beihilfeberechtigung mit dem 25. Lebensjahr endet (Ende des Kindergeldbezugs)
Vor der Befreiung solltest du dich auf jeden Fall ausführlich von einem gesetzlichen Krankenversicherungsunternehmen beraten lassen.
Familienversicherung
- Sind die Eltern gesetzlich krankenversichert, dann sind Kinder über 18 Jahre, die sich in einer Ausbildung befinden, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres kostenfrei mitversichert.
- Voraussetzung ist allerdings, dass das Einkommen des familienversicherten Mitglieds einen bestimmten Betrag nicht überschreitet: Bei einem regelmäßigen monatlichen Gesamteinkommen von 405 € fällt man aus der Familienversicherung heraus.
- Erhält man Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung beträgt die Grenze 450 € (der Einkommensanteil aus der geringfügigen Beschäftigung muss dabei nicht überwiegen!)
- Zum Gesamteinkommen zählen unter anderem:
- Einkünfte aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit
- Renten
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Die Familienversicherung endet, wenn die Einkommensgrenze innerhalb eines Jahres für mehr als zwei Monate überschritten wird. Steht bereits zu Beginn einer Beschäftigung fest, dass dies der Fall sein wird, endet die Familienversicherung sofort. In diesem Fall müssen dann in der Regel selbst Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt werden.
Studentische Krankenversicherung
Studentische Krankenversicherung/studentische Pflegeversicherung:
Die Versicherungspflicht beginnt für Studierende mit der Aufnahme des Studiums und endet
- wenn sie länger als 14 Fachsemester studieren
oder
- älter als 30 Jahre sind
Eine Verlängerung der Versicherungspflicht auf Antrag ist jedoch möglich, wenn entsprechende Gründe vorliegen:
- persönliche Gründe, wie Erkrankung, Behinderung, Schwangerschaft, Kinderbetreuung
- Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren
- gesetzliche Dienstpflicht und Dienstverpflichtung als Zeitsoldat
- freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
- erstmaliges Nichtbestehen einer Abschlussprüfung
- Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung über den zweiten Bildungswegduden
Die Krankenkasse hat über eine mögliche Verlängerung im Einzelfall zu entscheiden. Versäume am Ende der Versicherungspflicht nicht, dich rechtzeitig um einen ununterbrochenen Krankenversicherungsschutz zu kümmern, zum Beispiel durch die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse.
Wer als Student oder Studentin pflichtversichert ist und während des Studiums als sogenannter Werkstudent oder als Werkstudentin arbeitet, zahlt die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wie bisher weiter. Für die Einkünfte aus der Beschäftigung muss man keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Dies gilt auch für eine nebenberufliche selbstständige Tätigkeit. Als Werkstudent/in gilt in der Regel, wer während des Semesters maximal 20 Stunden in der Woche arbeitet. In der vorlesungsfreien Zeit kann man als Werkstudent/in auch voll arbeiten.
Weitere Informationen erhältst du bei deiner Krankenkasse und auch durch die Sozialberatung im Studentenwerk.
Private Krankenversicherung
Studierende können auch privat krankenversichert sein.
Diejenigen, die über beamtete Eltern beihilfeberechtigt sind, haben bis zum Ende der Beihilfeberechtigung in der Regel nur einen geringen Betrag für Absicherung des Differenzbetrags zur Beihilfeleistung zu leisten.
Ab 25 Jahre ist dann allerdings eine vollständige Absicherung durch eine private Krankenversicherung nötig. Das kann je nach Tarif deutlich teurer sein als die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für Studierende.
Eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse ist dann aber aufgrund der Befreiung von der Versicherungspflicht zum Studienbeginn nicht mehr möglich.
Einige private Krankenversicherungsunternehmen bieten für Studierende einen besonderen Tarif an.
Die Beiträge können je nach Versicherer und Leistungen sehr unterschiedlich sein.
Freiwillige (gesetzliche) Versicherung
Nach dem Ende der Versicherungspflicht besteht die Möglichkeit, sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern.
Dafür müssen aber gewisse Voraussetzungen erfüllt sein:
Für den Beginn der freiwilligen Versicherung ist es für zuvor gesetzlich krankenversicherungspflichtige Mitglieder erforderlich, dass unmittelbar vor Beginn der freiwilligen Versicherung eine Familienversicherung oder eine Mitgliedschaft von mindestens zwölf Monaten bestanden hat oder in den letzten fünf Jahren eine Vorversicherungszeit von 24 Monaten nachgewiesen werden kann.
Für einen Übergangszeitraum von sechs Monaten nach Erlöschen der studentischen Pflichtversicherung gilt in der freiwilligen Versicherung ein „Absolvententarif“, der etwas niedriger ist.
Ansprechpersonen
Heide:
Nana Wendt
wendt@studentenwerk.sh
Lübeck:
Stefanie Prüss
pruess@studentenwerk.sh
Flensburg:
Janne Marie Wolter
wolter@studentenwerk.sh
Kiel:
Anna-Lena Walczak
walczak@studentenwerk.sh
Daniela Evers
evers@studentenwerk.sh
Johanna Usinger
usinger@studentenwerk.sh