Wohngeld
Grundsätzlich haben Studierende keinen Anspruch auf Wohngeld, weil ihnen in der Regel „dem Grunde nach“ Leistungen nach dem BAföG zustehen und dort die Kosten für die Unterbringung bereits berücksichtigt sind.
Aber:
Wenn den Studierenden Leistungen nach dem BAföG „dem Grunde nach“ nicht zustehen, kann Wohngeld beantragt werden. Das ist z. B. der Fall, wenn keine Ausbildungsförderung gezahlt wird, weil:
- die Ausbildung nach §2 BAföG nicht förderungsfähig ist (zum Beispiel, weil ein Stipendium von einem Begabtenförderungswerk gezahlt wird)
- die Förderungshöchstdauer überschritten ist (§15 Abs. 2 BAföG)
- ein Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund erfolgte (§ 7 Abs. 3 BAföG)
- die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung (Zweitstudium) nicht erfüllt sind (§ 7 Abs. 2 BAföG)
- der Leistungsnachweis gem. § 48 BAföG nicht vorgelegt werden konnte
- die Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG überschritten wurde (30 Jahre)
Weitere Informationen
Wichtig:
Wenn Studierende aber aufgrund der eigenen oder der elterlichen Einkommens- oder Vermögensverhältnisse keine Leistungen nach dem BAföG erhalten, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Wohngeld.
Neben dieser Voraussetzung – nämlich Ausschluss von BAföG-Leistungen dem Grunde nach – ist eine weitere Voraussetzung zu erfüllen:
Wohngeld ist nur ein Mietkostenzuschuss, deshalb muss der Mindestlebensunterhalt durch eigene Einkünfte gesichert sein, das heißt, Studierende müssen als Einzelperson Einkünfte in Höhe des Regelbedarfs nach dem SGB II (ca. 400 Euro) plus Kaltmietkosten plus Beitrag zur Krankenversicherung nachweisen.
Gerade Studierende haben mitunter Probleme, diesen Nachweis zu erbringen. Sie haben oft niedrigere Einkünfte als eigentlich gefordert. In diesem Fall wird dann vom Wohngeldamt eine sogenannte Plausibilitätsprüfung vorgenommen: Es wird der individuelle Bedarf ermittelt und dann geprüft, ob mit dem zu erwartenden Wohngeld die Lebenshaltungskosten zu decken sind.
Wird dabei errechnet, dass das absolute Existenzminimum nicht erreicht wird, dann wird auch das Wohngeld nicht bewilligt.
Auch für die Studierende, die BAföG-Leistungen als Volldarlehen (zum Beispiel die Abschlusshilfe nach § 15 3a BAföG) erhalten, möglich, Wohngeld zu beantragen. In diesem Fall schließt die BAföG-Berechtigung das Wohngeld nicht aus!
Die Höhe des Einkommens und der Miete muss durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden.
Das Wohngeld ist abhängig von der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, von der monatlichen Miete und von dem anzurechnenden Einkommen das Haushalts. Das anzurechnende Einkommen ist auf Grund verschiedener Abzüge niedriger als das Bruttoeinkommen.
Zur Miete gehören auch:
- Kosten des Wasserverbrauchs
- Kosten der Abwasser- und Müllbeseitigung
- Kosten der Treppenbeleuchtung
nicht aber zum Beispiel die Betriebskosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen.
Anträge:
Um Wohngeld zu erhalten, muss bei den Wohngeldstellen (bei der örtlichen Verwaltung zu erfragen) ein Antrag gestellt werden. Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate geleistet.
Wohngemeinschaften
Studierende, die in einer Wohngemeinschaft mit anderen Personen zusammenleben, mit denen sie nicht familiär verbunden sind, können (sofern sie dem Grunde nach keinen BAföG-Anspruch haben) jeder für sich einen Wohngeldantrag stellen.
Wichtig ist natürlich ein eigener Mietvertrag, wobei es gleichgültig ist, ob man Haupt- oder Untermieter/in ist.
Studierende mit Kind und/oder Ehepartner
Verheiratete Studierende
Wenn Studierende mit ihrem Ehepartner zusammenleben, kann für die gemeinsame Wohnung Wohngeld beantragt werden, falls dem Ehepartner „dem Grunde nach“ weder Leistungen nach dem BAföG noch nach dem § 59 SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) zustehen.
Studierende mit Kind/ern
Studierende, die mit einem oder mehreren unterhaltsberechtigten Kind/ern einen gemeinsamen Haushalt führen, haben einen Anspruch auf Wohngeld, auch wenn sie selbst noch Leistungen nach dem BAföG erhalten.
Wichtig:
Bei der Einkommensermittlung wird bei Studierenden, neben anderen Einkünften gemäß Wohngeldgesetz, auch 50 % des Zuschussanteils der Ausbildungsförderung als Einkommen angerechnet.
Ansprechpersonen
Heide:
Nana Wendt
wendt@studentenwerk.sh
Lübeck:
Stefanie Prüss
pruess@studentenwerk.sh
Flensburg:
Janne Marie Wolter
wolter@studentenwerk.sh
Kiel:
Ramona López
ramona.lopez@studentenwerk.sh
Daniela Evers
evers@studentenwerk.sh
Johanna Usinger
usinger@studentenwerk.sh