Sozialleistungen
SGB-II Leistungen für Studierende
Das Thema SGB II wird an dieser Stelle erwähnt, obwohl Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (ALG II/Hartz IV) keine entscheidende Rolle bei der Studienfinanzierung spielen:
In den fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zum § 7 SGB II heißt es: Ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht mit Ausnahme von Leistungen nach § 27 und Leistungen für Angehörige des Auszubildenden (siehe Rz 7.90 bis 7.91) nicht, soweit der Leistungsberechtigte eine Ausbildung absolviert, welche im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 51, 57 und 58 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob sich zum Beispiel aufgrund der Einkommensverhältnisse der Eltern tatsächlich ein zahlbarer Betrag ergibt.
Somit bestehen für Studierende, die sich aktiv im Studium befinden, also nicht beurlaubt sind, im Prinzip keine Möglichkeiten, Leistungen für den Lebensunterhalt und die Unterkunftskosten nach dem Sozialgesetzbuch II zu erhalten.
Da aber manche Bedarfe nicht durch die Ausbildung bedingt sind und auch nicht durch Leistungen des BAföGs abgedeckt werden, können Leistungen für besondere Lebensumstände wie Mehrbedarf für Schwangere, für Alleinerziehende oder auch für kostenaufwändige Ernährung trotzdem beantragt und bewilligt werden.
Diese Leistungen sind möglich entsprechend § 27 SGB II. Sie gelten nicht als Arbeitslosengeld II.
Leistungen für immatrikulierte Studierende
Studierende, die nach § 7 Abs.(5) SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben, können folgende Leistungen nach § 27 SGB II erhalten:
- Mehrbedarfe in besonderen Lebenslagen (werdende Mütter, Alleinerziehende, medizinisch erforderliche kostenaufwändige Ernährung, Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt, bei besonderem, nicht nur einmaligem Bedarf)
- Ergänzung der Unterkunftskosten in besonderen Fällen für Studierende, deren Bedarf für Unterkunftskosten nicht gedeckt ist, weil sie bei den Eltern wohnen und daher durch die BAföG-Bedarfsbemessung nur 49 € für diesen Zweck von der BAföG-Stelle zugestanden bekommen
- Gewährung im Härtefall als Darlehen bei bestimmten atypischen Lebenssituationen. Leistungen können dann in Darlehensform trotz vollwertiger Immatrikulation erbracht werden. Es handelt sich um eine Kann-Bestimmung, der Begriff „besondere Härte“ muss interpretiert werden
- kann der Unterhalt des Kindes/der Kinder anderweitig nicht sichergestellt werden, dann ist Sozialgeld für das Kind/die Kinder möglich
- alle Leistungen werden in Abhängigkeit des Einkommens und dem Vermögen der Bedarfsgemeinschaft berechnet
- Studienkredite, die zur Sicherung der Lebenshaltungskosten aufgenommen wurden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen
Leistungen für beurlaubte Studierende
Studierende, die beurlaubt sind und folglich keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen haben, sind nicht von dem Ausschluss nach § 7 Abs. (5) SGB II betroffen:
- bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Kindeserziehung (Urlaubssemester) können Leistungen zum Lebensunterhalt und Unterkunftskosten gewährt werden
- außerdem sind natürlich auch in diesem Fall Leistungen für Mehrbedarfe und Sozialgeld für Angehörige möglich
Leistungen für Kinder
- kann der notwendige Unterhalt eines Kindes nicht durch die Eltern und oder eigenes Einkommen und Vermögen des Kindes gedeckt werden, kann für das Kind (ergänzend) Sozialgeld geleistet werden
- als Einkommen des Kindes gilt in diesem Fall auch das Kindergeld, das die Eltern für das Kind erhalten, und gegebenenfalls der Unterhaltsvorschuss
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