Jobben im Studium
Wenn du während des Studiums – wie zwei Drittel aller Studierenden – nebenbei arbeiten willst oder musst, um Miete, Essen, Studienkosten und auch die Freizeitaktivitäten zu finanzieren, solltest du dich gut informieren, damit Studium und Job zusammenpassen und genug Zeit für Lernen und Erholung bleibt.
Du solltest nicht unterschätzen, wie viel Zeit ein zielgerichtetes Studium kostet: Nach den ECTS-Grundsätzen ist für die Erreichung von 60 Punkten im akademischen Jahr eine Arbeitsbelastung von circa 35 Stunden bei einer 7-Tage-Woche und sechs Wochen Freizeit im Jahr vorgesehen.
Auch gibt es in Sachen Versicherungen, Steuern und BAföG einiges zu beachten.
Auf den folgenden Seiten findest du einige Informationen zu diesen Themen.
Werkstudentenregelung
Was ist ein/e Werkstudent/in?
Damit die Werkstudentenregelung angewandt werden kann, muss es sich bei dem Beschäftigten um einen „ordentlichen“ Studierenden handeln.
Ordentliche Studierende: Unter einem „ordentlichen Studierenden“ sind eingeschriebene Vollzeitstudenten an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität oder Fachhochschule zu verstehen. Das beginnt mit der Einschreibung beziehungsweise dem Semesterbeginn und endet mit der Exmatrikulation beziehungsweise dem Ablauf des letzten Semesters für das der Student eingeschrieben war.
Nicht zu den ordentlichen Studierenden gehören zum Beispiel:
- Gasthörer
- Studierende in einem Urlaubssemester
- Teilnehmer/innen an Studienkollegs
- Weiterbildungsstudierende
- Promotionsstudierende
Entscheidend für die Beurteilung als Werkstudent/in ist, dass das Studium und nicht die Erwerbstätigkeit im Vordergrund steht. Das Bundessozialgericht hat in zahlreichen Urteilen hierzu Grundsätze entwickelt. Das Studium steht danach im Vordergrund, wenn die Beschäftigung regelmäßig an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wird. Diese Grenze kann überschritten werden, wenn die Tätigkeit nur in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ausgeübt wird.
- Das Überschreiten der 20-Stunden-Grenze sollte unbedingt im Vorfeld mit der Krankenkasse abgesprochen werden
- Verdient man als Werkstudent mehr als 450,- € mtl., dann müssen auch Studierende einen Beitrag zur Rentenversicherung zahlen.
- In der Arbeitslosenversicherung sind Werkstudierende versicherungsfrei.
- Die Beiträge zur Krankenversicherung werden nicht nach dem Einkommen bemessen, sondern entweder besteht eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Studierenden, eine freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse oder eine private Krankenversicherung.
Beschäftigungsarten
Geringfügige Beschäftigung
- Einkünfte unter 450 € monatlich
- Kranken-, Pflege- u. Arbeitslosenversicherungspflicht entfällt bei geringfügiger Beschäftigung
- seit 2013 aber Rentenversicherungspflicht (Minijobber/in trägt dann einen Anteil von 3,7 %) – Befreiung davon ist möglich
- in der Regel keine Abgaben für Arbeitnehmer/in (falls keine Lohnsteuerkarte vorliegt und der Arbeitgeber Pauschalsteuer entrichtet, kann er diese vom Lohn abziehen)
- Pauschalabgaben für Arbeitgeber (13% Krankenversicherung, 15% Rentenversicherung, 2% Steuer)
- Einmalzahlungen bei geringfügigen Beschäftigungen (Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld) werden zum Jahreseinkommen dazugerechnet und führen gegebenenfalls zum Verlust der Geringfügigkeit
- mehrere geringfügige Beschäftigungen (zusammen unter 450 € monatlich) sind möglich ohne Lohnsteuerkarte, wenn die Arbeitgeber jede Beschäftigung pauschal versteuern
- mehrere geringfügige Beschäftigungen werden addiert – gegebenenfalls Verlust der Geringfügigkeit
Kurzfristige Beschäftigung
- befristete Tätigkeiten von maximal drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr in der Regel keine Abgaben – bei hohen Einkünften eventuell aber Lohnsteuer
- für diesen Zeitraum auch in der Familienversicherung höhere Einkünfte als 450 € monatlich möglich
- auch keine Abgaben für Arbeitgeber
- Addition mehrerer kurzfristigen Beschäftigungen
- parallel zu einer geringfügigen Beschäftigung kann eine kurzfristige ausgeübt werden
Gleitzonenregelung
In der sogenannten „Gleitzone“ (Einkommen zwischen 450,01 und 1300 €) sollen die Arbeitnehmer/innen bei ihrer Beitragszahlung in der Sozialversicherung entlastet werden. Deshalb wird bei der Beitragserrechnung nicht vom tatsächlichen Arbeitsentgelt, sondern von einem geringeren „Bemessungsentgelt“ ausgegangen. Das zugrunde zu legende Bemessungsentgelt wird mit einer komplizierten Formel berechnet. Im Internet findest du verschiedene Gleitzonenrechner, z.B. hier.
Die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge führen seit dem 01.07.2019 nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen.
Versicherungspflichtige Beschäftigung
- wenn zeitlicher Umfang der Werkstudentenregelung überschritten wurde
- wenn im Kalenderjahr insgesamt mehr als 26 Wochen mehr als 20 Stunden wöchentlich gearbeitet wird
- anteiliger Beitrag zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung von Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber
Selbständigkeit
- verbindliche Aussagen zu selbständigen Tätigkeiten sind schwierig, obwohl einige typische Beschäftigungen von Studierenden so gehandhabt werden (Promotion, Unterricht etc.)
- selbständige/freiberufliche Tätigkeiten und gewerbliche Tätigkeiten sind durch Gesetz festgelegt
- bei selbständigen Tätigkeiten darf man nicht in den betrieblichen Organismus des Auftraggebers eingebunden sein, zum Beispiel kein fester Arbeitsplatz, keine feste Arbeitszeit, kein Weisungsrecht des Auftraggebers, (Prüfung und Abgrenzung durch Krankenkassen oder Finanzamt – Gefahr der Scheinselbständigkeit)
- bei selbständigen und gewerblichen Tätigkeiten muss man sich selbst um die Versteuerung kümmern
- für die Krankenkassen muss man aufpassen, dass die selbständige oder gewerblich Tätigkeit nicht als „berufsmäßig“ angesehen wird
- dann käme die freiwillige Krankenversicherung für Selbständige zum Tragen
- wer überwiegend nur für einen Auftraggeber tätig ist, läuft Gefahr als „arbeitnehmerähnliche/r Selbstständige/r“ angesehen zu werden
- Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung
- Steuerlich interessant ist nur der Gewinn, das heißt, der Betrag, der sich nach Abzug aller Betriebskosten ergibt. Also heißt es Quittungen sammeln! Im Prinzip sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Erwirtschaftung der Einnahmen stehen, absetzbar.
Einkommensgrenzen
Wer jobben will oder muss, sollte auf jeden Fall Einkommensgrenzen beachten, damit andere Leistungen nicht gekürzt werden oder wegfallen. (Stand: 01.01.2019)
Einkommensanrechnung beim BAföG:
- wer BAföG bezieht, darf innerhalb von festgelegten Freibeträgen anrechnungsfrei dazuverdienen: monatlich durchschnittlich 450 € (mit Einrechnung der Werbungskostenpauschale und der Sozialpauschale)
- innerhalb des Bewilligungszeitraumes: 5.400 € insgesamt aus nichtselbständiger Beschäftigung
- Freibeträge gelten nicht für Praxissemester und vorgeschriebene Praktika
- Anrechnung von Einkünften aus Selbständigkeit werden gesondert berechnet
- maximal 4.410 Euro Gewinn vor Steuern im Bewilligungszeitraum (monatlich durchschnittlich 367,50 Euro)
- Problem: Bewilligungszeitraum entspricht nicht Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr)
- zusätzliche Freibeträge gibt es für Kinder der Auszubildenden und die Ehepartner (unter Berücksichtigung von deren eigenen Einkünften)
- bei Überschreiten der Freibeträge wird das BAföG anteilig gekürzt
- wenn eine Überschreitung absehbar ist, die Förderungsverwaltung rechtzeitig informieren – sonst drohen Rückforderungen
Familienversicherung:
- möglich wenn in Ausbildung und unter 25 Jahre alt oder als Ehepartner
- monatliche Einkünfte sind begrenzt auf 405 € beziehungsweise 450 €, wenn auch Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielt wird (Anteil der geringfügigen Beschäftigung daran ist unerheblich)
- kurzfristige Beschäftigung mit höheren Einkünften als 450 € monatlich ist möglich (Krankenkassen können Auskunft geben)
- geringfügige und kurzfristige Beschäftigung kann parallel ausgeübt werden
- bei Überschreiten der Einkommensgrenze: Wechsel in die studentische Pflichtversicherung (oder in die Versicherung als Arbeitnehmer/in)
- studentische Pflichtversicherung kann wieder entfallen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen – Rückkehr in die Familienversicherung (sofern die Voraussetzungen vorliegen) möglich
Kindergeld:
- in der Erstausbildung/im Erststudium wird keine Prüfung der Einkommen der Kinder vorgenommen
- Bei einer zweiten Ausbildung fallen Kindergeld beziehungsweise Kinderfreibeträge nur weg, wenn das Kind neben der Ausbildung noch eine Erwerbstätigkeit von über 20 Wochenstunden ausübt.
Rentenversicherung
Beim Jobben besteht mittlerweile immer (einzige Ausnahme ist die kurzfristige Beschäftigung) die Rentenversicherungspflicht.
In der geringfügigen Beschäftigung beträgt sie 3,7 % des Bruttolohns, in der Gleitzone steigen die Beiträge für Arbeitnehmer nach und nach bis auf 9,35 % und sind dann genauso hoch wie die Beiträge der Arbeitgeber.
In der geringfügigen Beschäftigung können sich Arbeitnehmer/innen allerdings von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und können so den Lohn komplett ausgezahlt bekommen. Den Antrag finden Sie online unter: http://www.minijob-zentrale.de.
Arbeitnehmerrechte
Auch für Teilzeitbeschäftigungen (zu denen auch geringfügige Beschäftigungen gehören) gelten Arbeitnehmerrechte wie:
- Urlaubsanspruch
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Anspruch auf Sonderzahlungen
- Absicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung
Nachweisgesetz
- Arbeitgeber muss spätestens einen Monat nach vereinbartem Arbeitsbeginn die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen
- auch wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, gelten gesetzliche Mindestarbeitsbestimmungen und Schutzvorschriften
- selbst wenn in einem Arbeitsvertrag Urlaubsansprüche oder Lohnfortzahlung bei Krankheit ausgeschlossen werden, sind diese Vereinbarungen unwirksam, weil sie nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen
Urlaubsanspruch
- sofern ein Tarifvertrag nicht besteht, gilt das Bundesurlaubsgesetz – jährlicher Mindesturlaub 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche (anteilig berechnet – bei regelmäßig zwei Arbeitstagen pro Woche, dann Anspruch auf acht Urlaubstage)
- Urlaubsanspruch für Tätigkeiten ab einem Monat
- Urlaubsanspruch in der Regel erst nach sechs Monaten
- kann der zustehende Urlaub nicht während der Dauer der Beschäftigung genommen werden, muss der Arbeitgeber ihn auszahlen
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Anspruch besteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat
- Arbeitgeber muss unverzüglich unterrichtet werden
- Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Bescheinigung kann ab dem 1. Tag verlangt werden (üblich nach drei Tagen)
- Vergütungsfortzahlung sechs Wochen, danach können Minijobber und als Werkstudenten tätige Studierende kein Krankengeld erhalten, lediglich als Arbeitnehmer/innen versicherte Studierende
Sonderzahlungen
- erhalten Vollzeitbeschäftigte Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Gratifikationen oder Ähnliches, haben auch Teilzeitbeschäftigte einen Anspruch darauf
- Achtung: Durch Sonderzahlungen kann unter Umständen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden!
Kündigung
- alle Kündigungen müssen schriftlich erfolgen
- Begründung für die Kündigung muss nicht gegeben werden
- Tarifverträge regeln Kündigungsfristen eigenständig
Gesetzliche Unfallversicherung
- jede/r Arbeitnehmer/in ist auf den Wegen zur Arbeitsstelle und von der Arbeitsstelle nach Hause sowie bei der Tätigkeit gegen Unfall versichert
- zuständig ist jeweils die zuständige Berufsgenossenschaft des Betriebs
- Beiträge zu den Berufsgenossenschaften tragen die Arbeitgeber
Ansprechpersonen
Heide:
Nana Wendt
wendt@studentenwerk.sh
Lübeck:
Stefanie Prüss
pruess@studentenwerk.sh
Flensburg:
Janne Marie Wolter
wolter@studentenwerk.sh
Kiel:
Anna-Lena Walczak
walczak@studentenwerk.sh
Daniela Evers
evers@studentenwerk.sh
Miriam Brinks
miriam.brinks@studentenwerk.sh