Unterlagen zur Vermögensprüfung (Vordrucke und Nachweise)
Deine Vermögensverhältnisse sind nach § 11 Abs. 2 BAföG für die Höhe des BAföG-Anspruchs entscheidend und von dir daher zu erklären. Deine Angaben musst du durch geeignete Unterlagen (Vordrucke und Nachweise) belegen und durch diese glaubhaft machen. Um dir die nachträgliche Erklärung deiner Vermögensverhältnisse zu erleichtern, findest du als Anlage zu unserem Anforderungsschreiben und unter Formulare/Vordrucke eine Vielzahl von Vordrucken. Die Vorlage von Unterlagen und Nachweisen zählt zu deinen Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Sie bleibt auch nach dem Ende des BAföG-Bezuges bestehen.
Welche Bedeutung hat der Tag der Antragsstellung?
Entscheidend für die Erklärung deiner Vermögensverhältnisse ist der Tag der Stellung deines BAföG-Antrages (§ 28 Abs. 2 BAföG). Dies ist der Tag, an dem Dein BAföG-Antrag im Amt für Ausbildungsförderung eingegangen ist. Wir teilen dir den Tag der Antragsstellung immer im Anforderungsschreiben mit.
Warum muss das Vermögensverzeichnis mehrfach ausgefüllt werden?
Die Vermögensprüfung erfolgt i.d.R. für deinen vollständigen BAföG-Bezug. Da BAföG im Regelfall längstens für ein Jahr bewilligt werden kann, hast du meist mehrere Anträge gestellt und musst daher für jeden Antrag – jeweils zum Zeitpunkt der Antragsstellung – ein Vermögensverzeichnis samt Nachweisen abgeben.
Muss ich in jedem Fall die Vordrucke nutzen?
Die Vordrucke sollen dich bei der Erklärung deiner Vermögensverhältnisse unterstützen und dir damit helfen, die benötigten Angaben zu machen und Nachweise einzuholen. Allgemein gilt: Sofern Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese auch verwendet werden (§ 60 Abs. 2 SGB I). Sofern du die Vordrucke nicht nutzt, müssen die Erklärung deiner Vermögensverhältnisse und die zugehörigen Nachweise mindestens alle Angaben enthalten, die in dem jeweiligen Vordruck abgefragt werden bzw. anzugeben sind.
Ich weiß meine Konten nicht mehr. Können Sie mir diese mitteilen?
Nein. Durch den Datenabgleich werden uns lediglich die Namen der Institute mitgeteilt, bei denen Kapitalerträge erzielt wurden. Angaben zu einzelnen Konten werden uns nicht mitgeteilt.
Ich habe einige Nachweise nicht mehr – was kann ich tun?
Setze dich bitte mit deinem vermögensverwaltenden Institut in Verbindung und fordere entsprechende Nachweise an. Am einfachsten ist es, wenn du die entsprechenden Vordrucke dort ausfüllen lässt.
Werden mir entstehende Kosten für die Neubeschaffung von Nachweisen erstattet?
Auch nach Ende des BAföG-Bezuges zählt die Vorlage von Unterlagen und Nachweisen zu deinen Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I. Dabei können Aufwendungen (Kosten) für die Beschaffung von Unterlagen nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen erstattet werden. Nach § 65a SGB I gehört die Mitwirkung in Form der Vorlage von Unterlagen nicht dazu. Kosten für die Neubeschaffung von Nachweisen werden dir daher nicht erstattet.
Was kann ich tun, wenn ich Nachweise nicht mehr beschaffen kann?
Setze dich bitte mit uns in Verbindung. Gib uns dabei bitte an, welche Nachweise du nicht mehr beschaffen kannst und warum eine Beschaffung nicht mehr möglich ist. Auch benötigen wir eine Bestätigung des vermögensverwaltenden Instituts (z.B. deiner Bank), dass ein nachträgliches Erstellen einer Bescheinigung über die Höhe des Vermögens zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht mehr möglich ist. Wir teilen dir im Anschluss mit, wie wir ein einem solchen Fall weiter verfahren können.
Ansprechpersonen
Telefonische Sprechzeiten der Vermögensprüfung:
Mi 13.00–15.00 Uhr
Do 10.00–12.00 Uhr
Postanschrift:
Amt für Ausbildungsförderung
Vermögensprüfung
Westring 385
24118 Kiel
Besuche nur nach vorheriger Vereinbarung.
Deine Ansprechpersonen mit ihren Kontaktdaten sowie die Besucheradressen für Kiel und Flensburg findest du hier.