Darlehensrückzahlung BVA
Ausbildungsförderung nach dem BAföG wird in der Regel je hälftig als Zuschuss und unverzinsliches Staatsdarlehen (Darlehensanteil) gewährt. Für die Darlehenseinziehung und -abwicklung ist ausschließlich das Bundesverwaltungsamt zuständig (§ 18 BAföG).
Sofern wir im Rahmen der Vermögensprüfung zu dem Ergebnis kommen, dass dir BAföG nicht oder nicht in der ursprünglich gezahlten Höhe zusteht, fordern wir das dir gewährte BAföG einschließlich des Darlehensanteils zurück. Dieses Vorgehen ist uns zwingend gesetzlich so vorgegeben (§ 50 SGB X).
Sofern wir im Rahmen der Vermögensprüfung zu dem Ergebnis kommen, dass dir BAföG nicht oder nicht in der ursprünglich gezahlten Höhe zusteht, fordern wir das dir gewährte BAföG einschließlich des Darlehensanteils zurück. Dieses Vorgehen ist uns zwingend gesetzlich so vorgegeben (§ 50 SGB X).
Solltest du das BAföG-Darlehen bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt haben, wird deine Darlehenstilgung durch das Bundesverwaltungsamt rückabgewickelt. Dazu erfolgt durch uns einmal jährlich (i.d.R. im II. Quartal jeden Jahres) eine automatisierte Meldung an das Bundesverwaltungsamt. Eine unterjährige Meldung ist nicht möglich.
Bitte beachte:
Die Rückabwicklung des BAföG-Darlehens erfolgt ausschließlich durch das Bundesverwaltungsamt. Sie kann bis zu ein Jahr in Anspruch nehmen. Eine direkte Verrechnung der Rückforderungssumme mit dem BAföG-Darlehen ist aus gesetzlichen Gründen nicht möglich.