Härtefallregelung
Wenn der Ausbildungsverlauf durch ungewöhnliche, nicht selbst zu verantwortende Vorkommnisse gefährdet ist und der/die Auszubildende dadurch in eine existenzbedrohende Notlage gerät, kann mitunter die Härtefallregelung zum Tragen kommen. Voraussetzung dafür ist ein erfolgreich gestellter BAföG-Antrag und ausreichende einschlägige Nachweise der schwerwiegenden Gründe.
Studierende können dann zum Beispiel über die Förderungshöchstdauer hinaus BAföG bekommen, wenn sich das Studium wegen Behinderung (§ 15 Absatz 3, Nummer 5 BAföG) oder aus anderen „schwerwiegenden Gründen“ (§ 15 Absatz 3, Nummer 1 BAföG) verlängert. Ein Verlängerungsantrag muss rechtzeitig vor Ende des aktuellen Bewilligungszeitraums gestellt werden.
Härtefreibeträge können berücksichtigt werden zum Beispiel bei:
- Außergewöhnlichen behinderungsbedingten Zusatzaufwendungen für den Studierenden selbst oder für Familienmitglieder (nach § 25 Absatz 6 BAföG; die Aufwendungen müssen belegt werden. Erklärung über außergewöhnliche Belastungen),
- Kosten für den Unterhalt eines behindertengerecht umgebauten Kraftfahrzeugs zur Erreichung des Studienortes,
- Vermögen, das zur Milderung der Folgen einer körperlichen oder seelischen Behinderung bestimmt ist oder nach einem erlittenen Personenschaden die schädigungsbedingten Aufwendungen in der Zukunft decken soll,
- Vermögen, mit dem nachweislich ein Hausgrundstück zu Wohnzwecken für behinderte oder pflegebedürftige Menschen von angemessener Größe beschafft oder erhalten werden soll, was durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde (Teilziffer 29.3.2 BAföG-Verwaltungsvorschrift).
Je nach Ergebnis der Einzelfallprüfung kann es sein, dass Studierenden in besonderen Härtefällen neben BAföG auch Sozialleistungen nach § 27 Abs. 4 SGB II (Hartz IV) in Form von Darlehen gewährt werden, um ihre Existenz nachhaltig zu sichern.
Besondere Härtefälle können sein:
- Verzögerung der ersten BAföG-Zahlung bei Studienbeginn
Für den Monat der Studienaufnahme können bei nicht selbst verschuldeter Verzögerung Darlehensleistungen nach § 27 Absatz 4 SGB II beantragt werden. - Unmittelbar bevorstehender Studienabschluss
Es gilt das Prinzip: Je fortgeschrittener die Ausbildung ist, desto größer die Härte, die ein Abbruch der Ausbildung bedeuten würde. Vorrangig sind alle Härtefallregelungen nach dem BAföG auszuschöpfen. - Gefahr der andauernden Erwerbslosigkeit
Ein abgeschlossenes Studium ist besonders für Menschen mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten häufig eine wichtige Voraussetzung für eine angemessene Erwerbstätigkeit. - Keine Möglichkeit der Erwerbstätigkeit neben dem Studium in besonderen Lebenslagen
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass „jungen belastbaren Menschen ohne einengende persönliche Verpflichtungen“ zuzumuten ist, bei nicht bedarfsdeckendem BAföG-Bezug ihren notwendigen Lebensunterhalt durch gelegentliche Nebentätigkeit während der Ausbildungszeit abzusichern. Eine besondere Härtesituation kann sich aber im Einzelfall ergeben, wenn Studierenden ein solcher Zuverdienst zum Beispiel aufgrund der Erziehung von Kindern oder einer Behinderung nicht möglich oder zumutbar ist. In diesen Fällen können unter Umständen ergänzende Darlehensleistungen für Unterkunfts- und Lebenshaltungskosten nach SGB II gezahlt werden.
Über die Gewährung dieser Leistungen entscheidet nicht das BAföG-Amt, sondern die entsprechende zuständige Stelle.