Was fließt in die Berechnung mit ein?
Die wenigsten Studierenden erhalten BAföG elternunabhängig, das heißt, dass das monatliche Netto-Einkommen der Eltern mit angerechnet wird, wenn es bestimmte Freibeträge übersteigt. Von dem nach Anrechnung der Freibeträge verbleibenden Einkommen bleibt mindestens wiederum die Hälfte anrechnungsfrei. Ausschlaggebend ist ausschließlich das nach dem Einkommensteuergesetz zu versteuernde Einkommen (vgl. Angaben im Lohnsteuerjahresausgleich). Solltest du Geschwister haben, die sich während deines Studiums noch in einer Ausbildung befinden, empfehlen wir dringend die Antragstellung auf BAföG, da für jedes Geschwisterkind Freibeträge angerechnet werden.
Reihenfolge der Einkommensanrechnung
- Einkommen des/r Auszubildenden
- Einkommen des/r Ehegattens/-in oder Lebenspartners/-in
- Einkommen der Eltern
Sollten ein oder mehrere der oben genannten Einkommen zur Finanzierung der Ausbildung ausreichen, kann es passieren, dass nur ein geringer Betrag oder gar kein BAföG ausgezahlt wird.
Welcher Zeitraum ist für die Anrechnung des Einkommens maßgeblich?
- Antragstellende: Die Prognose für den jeweiligen Bewilligungszeitraum
- Ehegatte, -gattin/Eltern: vorletztes Jahr vor der Antragstellung (Januar bis Dezember). Wird der Antrag zum Beispiel 2020 gestellt, wird das Einkommen von 2018 zugrunde gelegt.
Sollten sich doch erhebliche Änderungen des Einkommens zum aktuellen Zeitraum ergeben, kann mit dem Aktualisierungsantrag beantragt werden, dass das aktuelle Einkommen zur Anrechnung herangezogen wird.
Achtung: Es ist nicht relevant, für welchen Zeitraum Geld fließt, es zählt ausschließlich der Zeitraum, in dem das Geld vereinnahmt wurde (Zuflussprinzip).
Im Rahmen der 26. BAföG-Novelle wurden die Bedarfssätze angepasst. Ein kurzer Video-Clip des DSW erklärt und visualisiert die Neuerungen: https://www.facebook.com/Deutsches.Studentenwerk/videos.
Bedarf
Der Bedarf setzt sich wie folgt zusammen:
Bei den Eltern wohnend |
Nicht bei den |
|
Grundbedarf | 419 € | 419 € |
Unterkunft | 55 € | 325 € |
Gesamtbedarf | 474 € | 744 € |
Solltest du selbst beitragspflichtig kranken- und/oder pflegeversichert sein, erhöht sich der Bedarf für die Krankenversicherung um 84 € und für die Pflegeversicherung um 25 €. Bei Privatversicherung kann es aber auch weniger sein. Die Höchstförderung beläuft sich also auf 583 € beziehungsweise 853 €.
Einkommen des BAföG-Beziehenden
Das eigene Einkommen ist kein fester, tatsächlicher Monatsbetrag, sondern bezieht sich auf den gesamten Bewilligungszeitraum (in der Regel zwölf Monate). Dies bedeutet, dass das gesamte Einkommen, das im Bewilligungszeitraum erwirtschaftet wird, durch die Anzahl der Monate geteilt wird, um das monatliche Brutto-Einkommen zu ermitteln. Der sich ergebende Betrag wird auf die monatliche BAföG-Auszahlung angerechnet (vgl. § 22 Abs. 3 BAföG). Übt der/die Auszubildende einen Minijob neben der Ausbildung aus, kommt es im Regelfall aufgrund der Freibeträge zu keiner Anrechnung des eigenen Einkommens.
Je mehr eigenes Einkommen allerdings über der Freigrenze von 290 € monatlich verdient wird, desto weniger BAföG wird ausgezahlt (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG).
Die Tabelle zeigt, wie viel Bruttoeinkommen im Monat anrechnungsfrei auf die BAföG-Förderung ist. Die Beträge beziehen sich jeweils auf einen unverheirateten und kinderlosen Auszubildenden:
Auszubildende an allen Ausbildungsstätten |
Anrechnungsfreies Einkommen im BWZ (12 Monate) |
Anrechnungsfreies monatliches Einkommen |
Brutto | 5.400 € | 450 € |
abzgl. Werbungskostenpauschale (§ 9a Abs. 1 EStG) |
- 1.000 € | - 83,33 € |
Sozialversicherungspauschale |
- 937,20 € |
- 78,10 € |
Netto | 3462,80 € | 288,57 € |
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf Antrag ein weiterer Teil des Einkommens frei bleiben (monatlich bis zu 260 €), wenn Semestergebühren zu entrichten sind.
Einkommen von Ehegatten/Lebenspartnern/Freibeträge für Kinder
Vom Einkommen des/r Ehegatten/-in oder Lebenspartners/-in des/r Auszubildenden bleiben monatlich 1.225 € anrechnungsfrei.
Für verheiratete Studierende mit Kind/Kindern gibt es weitere Freibeträge von 610 € für den/die Ehegatten/-in oder Lebenspartner/-in beziehungsweise 555 € für jedes Kind, sofern diese nicht selbst in einer förderungsfähigen Ausbildung stehen. Die Freibeträge sind unter Umständen um eigene Einkünfte des/r Ehegatten, -gattin/Lebensparters, -in und des Kindes/der Kinder zu mindern.
Das die Freibeträge übersteigende Einkommen des/r Ehegatten/-in oder Lebenspartners/-in bleibt zu weiteren 50 % anrechnungsfrei. Sofern Kinder existieren, für die Unterhaltspflicht besteht, erhöht sich der Betrag um jeweils 5 %. (§ 25 Abs. 4 Nr. 1 u. 2 BAföG)
Davon unberücksichtigt bleiben Unterhaltsberechtigte, wenn sie eine Ausbildung absolvieren, die – zumindest theoretisch – mit BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden kann.
Einkommen der Eltern
Sind die Voraussetzungen für elternunabhängiges BAföG nicht gegeben, sind die positiven Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres vor Antragstellung maßgebend, im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Abgezogen werden können:
- der Altersentlastungsbetrag
- eine Pauschale für die Sozialversicherung:
- Arbeiter/Angestellte = 21,3 %, höchstens 14.600 €
- Beamte/Pensionäre/Rentner = 15,5 %, höchstens 8.500 €
- Selbstständige = 37,7 %, höchstens 25.500 € und
- die festgesetzte Einkommen- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag laut Steuerbescheid
- geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten
- Die gesetzlich festgelegten Freibeträge:
- für Eltern zusammen: 1.835 €
- für alleinstehende bzw. dauernd getrennt lebende Elternteile: 1.225 €
- für Kinder: 555 €, wenn sie nicht in einer betrieblichen oder schulischen Ausbildung stehen oder studieren (wenn sie in einer der vorg. Ausbildung stehen und selbst förderungsberechtigt sind: 0,00 €),
- für andere Unterhaltsberechtigte: 555 €, abzüglich eigener Einkünfte
- für Stiefelternteile: 610 €, abzüglich eigener Einkünfte
Vermögensanrechnung
Wer Vermögen besitzt, ist auch verpflichtet, dies zur Bestreitung seiner Ausbildung zu verwerten, bevor staatliche Leistungen bezogen werden. Deshalb wird neben der Anrechnung des eigenen Einkommens auch das vorhandene Vermögen des Antragstellers zum Zeitpunkt des Erst- oder Folgeantrags auf die Zahlungen des BAföG angerechnet (vgl. § 29 BAföG). Veränderungen, die während eines laufenden Bewilligungszeitraums eintreten, werden nicht berücksichtigt.
Dem Auszubildenden werden allerdings einige Freibeträge auf sein Vermögen gewährt:
- 7.500 € für eine/n alleinstehende/n Antragsteller*in
- 2.100 € für den Ehegatten/die Ehegattin, soweit nicht dauernd getrennt lebend
- 2.100 € für jedes kindergeldberechtigte Kind
Als anrechenbares Vermögen gelten:
- Gegenstände (beweglich oder unbeweglich), dazu gehört auch ein eigener Pkw. Den Fahrzeugwert lässt man am besten durch ein Gutachten ermitteln (ADAC/DEKRA/DAT-Schwacke).
- Immobilien (bei Eigennutzung und angemessener Größe freizustellen),
- Barvermögen,
- Mietsicherheit (kann als Härtefall nach § 29 Abs. 3 BAföG freigestellt werden),
- Forderungen gegenüber Dritten,
- Sparvermögen, Bausparverträge, Lebensversicherungen,
- Wertpapierguthaben (mit Wertbestimmung zum Zeitpunkt der Antragstellung),
- Geschäftsanteile, Patentrechte, Verlags- und Urheberrechte,
- etc.
Nicht zum Vermögen gehören (vgl. § 27 BAföG):
- Rechte auf Versorgungsbezüge, Renten und sonstige wiederkehrende Leistungen
- Übergangshilfen und Widereingliederungshilfen
- Nießbrauchrechte
- Haushaltsgegenstände
Vermögen ohne eigene Kenntnis
Manchmal kann es vorkommen, dass der/die Antragsteller*in von einem vorhandenen Vermögen selbst gar nichts weiß, zum Beispiel, wenn die Großeltern ein Sparkonto auf den Namen des Enkelkinds eingerichtet haben. Unwissen schützt allerdings nicht vor der Anrechnung. Um Probleme zu vermeiden, sprich deine Angehörigen vor Antragstellung auf etwaig vorhandenes Vermögen auf deinen Namen an.
Rechtsmissbräuchlicher Übertrag oder Verschweigen von Vermögen
Da nur das eigene Vermögen angerechnet wird, ist der eine oder andere vielleicht versucht, die Anrechnung des Vermögens durch vorheriges Umschreiben auf Ehegatten, Eltern etc. zu umgehen oder es einfach bei der Antragstellung zu verschweigen. Von einem solchen Vorgehen raten wir dringend ab. Um den unrechtmäßigen Bezug von Sozialleistungen oder den rechtsmissbräuchlichen Übertrag von Vermögen aufzudecken, ist es dem BAföG-Amt rechtlich gestattet, anspruchsrelevante Daten ihrer Leistungsempfänger anhand eines Datenabgleichs der Kapitalerträge aus Vermögen mit dem Bundesamt für Finanzen abzugleichen. Kommt ans Licht, dass Vermögen verschwiegen oder verschoben wurde, kann dies schnell rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nicht selten stellt der Datenabgleich nur den Anfang einer Reihe von Verfahren gegenüber den Leistungsempfängern dar, die bei der Rückforderung von erhaltenen Leistungen beginnen und im Bußgeldverfahren oder gar im Strafverfahren mit dem Vorwurf BAföG Betrug/Sozialleistungsbetrug gem. § 263 Strafgesetzbuch (StGB) und Strafe enden können.
Kinderbetreuungszuschlag
Für Auszubildene, die mit eigenen Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 140 € für jedes dieser Kinder. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.
Waisenrente
Von der Waisenrente bleiben monatlich 140 € anrechnungsfrei.
Ansprechpersonen
Telefonische Sprechzeiten
für Beratung und Sachbearbeitung
Mo + Mi + Fr 09.00 – 12.00 Uhr
Standort Kiel
Studentenwerk Schleswig-Holstein
Amt für Ausbildungförderung
Faulstraße 17
24103 Kiel
Standort Flensburg:
Studentenwerk Schleswig-Holstein
Amt für Ausbildungförderung
Telekom-Gebäude
Eckernförder Landstraße 65
24941 Flensburg
Telefonische Sprechzeiten der Vermögensprüfung:
Mi 13.00–15.00 Uhr
Do 10.00–12.00 Uhr
Vermögensprüfung
Studentenwerk Schleswig-Holstein
Amt für Ausbildungsförderung
Vermögensprüfung
Faulstraße 17
24103 Kiel
Besuche nur nach vorheriger Vereinbarung.