Fachrichtungswechsel
Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel wird für eine andere Ausbildung nur geleistet, wenn Auszubildende aus wichtigem Grund bis zum Beginn des 4. Semesters oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt haben.
Aus wichtigem Grund
Bei einem erstmaligen Wechsel innerhalb der ersten beiden Semester wird ein wichtiger Grund unterstellt. Einen „wichtigen Grund“ stellt ein Neigungswandel oder Eignungsmangel dar. Eine Tatsache zählt förderungsrechtlich nur dann als wichtiger Grund, wenn sie den Auszubildenden vor Aufnahme der vorangegangenen Ausbildung nicht bekannt oder in der Bedeutung nicht bewusst war. Sobald Auszubildende aber einen Neigungswandel oder Eignungsmangel bei sich feststellen, müssen sie die Fachrichtung unverzüglich wechseln, wenn der Förderungsanspruch erhalten bleiben soll. Eine spätere Berufung auf diese Tatsache kann nicht mehr anerkannt werden. Wechseln die Studierenden die Fachrichtung aus Gründen, die das Amt anerkennt, werden die Fachsemester des alten Studiengangs, die im neuen Studiengang anerkannt werden, auf die Förderungshöchstdauer angerechnet. Es bleibt bei der Förderungsart Zuschuss/zinsloses Darlehen.
Entscheiden sich Auszubildende für einen zweiten Wechsel und wird dieser förderungsrechtlich anerkannt, wird der dritte Studiengang zwar bis zum Ende der Regelstudienzeit gefördert, am Ende des Studiums ändert sich allerdings die Förderungsart. Die im zweiten Studiengang verbrauchten Semester (maximal drei) werden auf den dritten Studiengang angerechnet und nur noch mit einem verzinslichen Bankdarlehen gefördert.
Aus unabweisbarem Grund
Vom Beginn des 4. Semesters an wirkt sich ein Wechsel oder Abbruch nur dann nicht auf den Förderungsanspruch aus, wenn er aus unabweisbarem Grund erfolgt. Dieser liegt nur dann vor, wenn keine Wahl mehr zwischen der Fortsetzung des Studiums in der aufgegebenen Fachrichtung und einem Wechsel besteht, zum Beispiel, wenn eine schwere Erkrankung die Ausübung des angestrebten Berufs objektiv unmöglich macht. Dies muss schriftlich begründet werden. Ein späterer Wechsel bei gleichzeitigem Erhalt des BAföG-Anspruchs ist ansonsten so gut wie ausgeschlossen.