Auslandsförderung
Dänemark, Norwegen und Island
Dies sind die Länder, für die das Studentenwerk Schleswig-Holstein zuständig ist, und zwar für alle Studierenden, Schülerinnen und Schüler, die in einem dieser Länder eine Schule oder Hochschule besuchen oder ein Praktikum im Rahmen ihrer Ausbildung absolvieren möchten. Die Zuständigkeiten für andere Länder findest du hier.
Studierende, die im Inland BAföG bekommen beziehungsweise dem Grunde nach einen BAföG-Anspruch haben, können wahrscheinlich auch im Ausland mit einer Förderung rechnen. Ist das Elterneinkommen für den Bezug von Inlands-BAföG zu hoch, kann sich ein Antrag auf Auslands-BAföG dennoch lohnen, weil die Förderbeträge höher sind.
Auslands-BAföG kann gezahlt werden für:
1. einen Studienaufenthalt, das heißt entweder für
- ein vollständiges Studium innerhalb der EU oder der Schweiz oder
- ein Auslandsteilstudium nach mindestens einem Studienjahr im Inland oder
- einen integrierten Studiengang (grenzüberschreitende Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Hochschule)
und/oder
2. ein Praktikum, wenn es durch die Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
In der Regel zählt maximal ein Jahr Auslandsausbildung bei der BAföG-Förderungshöchstdauer im Inland nicht mit.
Der Antrag
Den Antrag mitsamt den notwendigen Nachweisen solltest du möglichst frühzeitig, sechs Monate vor Beginn des Auslandsaufenthaltes, und vollständig beim Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks einreichen. Um eine reibungslose Bearbeitung deines Förderungsantrages auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu gewährleisten, empfehlen wir dir, für die Dauer deines Auslandsaufenthaltes – schon der Postlaufzeiten wegen – eine bevollmächtigte Person im Inland zu benennen, die dich in allen Fragen vertreten darf.
Nutze am besten unser Online-Portal zur Antragstellung. Du kannst damit über deinen persönlichen Zugang auch zu einem späteren Zeitpunkt online Belege uploaden und direkt an deine/n Ansprechpartner/in senden. Alternativ erhältst du natürlich auch jedes Formular einzeln.
Formular-Paket für deinen AuslandsBAföG-Antrag
- Formblatt 1
- Formblatt 3
- Formblatt 6
- vorläufige Studienbescheinigung
- endgültige Studienbescheinigung oder den Letter of Acceptance der ausländischen Hochschule
- Praktikantenbescheinigung
- Vollmacht
- gutachtliche Stellungnahme der inländischen Ausbildungsstätte
(nicht erforderlich, wenn Teilnahme an einem offiziellen Austauschprogramm der EU, zum Beispiel ERASMUS/SOKRATES, nachgewiesen ist) - Zusage der Ausbildungsstätte im Ausland
- Reisekosten
Bei Bewilligungszeiträumen ab Oktober 2010 werden Reisekosten für eine Hin- und Rückreise pauschaliert gewährt (insgesamt 500 €), gleichgültig wie viele Semester/Schuljahre du im Ausland verbringen möchtest.
Die endgültige Studienbescheinigung kann im Anschluss an die Einschreibung vor Ort nachgereicht werden.
Hinweis:
Es besteht kein Anspruch auf Inlands-BAföG während des Auslandsaufenthaltes. Für das Auslandsstudium ist es in der Regel unerheblich, ob du an der Hochschule in Deutschland beurlaubt bist.
Folgende Förderungsmöglichkeiten sind vorhanden, wenn der ständige Wohnsitz der Schülerinnen beziehungsweise Schüler oder Studierenden in Deutschland ist:
Hochschule/Höhere Fachschule/Akademie
Dänemark (EU)
Der Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule in Dänemark ist einem Studium/Schulbesuch in Deutschland gleichgestellt. Alle Ausbildungsgänge an gleichwertigen (Hoch-)Schulen in Dänemark können von Beginn an gefördert werden (§ 5 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 BAföG).
Es ist kein Sprachnachweis erforderlich.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern. Findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern, sonst sind nur die Voraussetzungen, die auch in Deutschland gelten, zu erfüllen, wie zum Beispiel der Leistungsnachweis zum 5. Semester.
Bei einer kompletten Ausbildung im Ausland gelten für Flüchtlinge, Heimatlose und andere Ausländer*innen besondere Bestimmungen (§ 5 Abs. 2 BAföG, letzter Satz).
Norwegen/Island
Der Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule in Norwegen oder Island kann nur im Rahmen einer Inlandsausbildung für Ausbildungsgänge an gleichwertigen (Hoch-)Schulen gefördert werden. Bei einem Studium gilt dies jeweils für ein Bachelor- als auch für ein Masterstudium (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG).
Es ist kein Sprachnachweis erforderlich.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern. Findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern, sonst sind nur die Voraussetzungen, die auch in Deutschland gelten, zu erfüllen, wie zum Beispiel der Leistungsnachweis zum 5. Semester.
Studierendenpraktikum in Dänemark, Norwegen und Island
Ein Auslandspraktikum im Rahmen eines Studiums mit einer in der Studienordnung vorgeschriebenen Mindestdauer von zwölf Wochen oder mehr kann gefördert werden, wenn
- das Praktikum nach dem Ausbildungsstand förderlich ist,
- es in der Studien-/Prüfungsordnung vorgeschrieben und inhaltlich geregelt ist und
- die Hochschule beziehungsweise die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass die Praktikantenstelle den Anforderungen der Prüfungsordnung genügt.
Es wird nur die vorgeschriebene Mindestdauer laut Studienordnung gefördert (§ 2 Abs. 4 BAföG in Verbindung mit § 5 Abs. 5 BAföG, siehe oben). Wenn für ein Praktikum eine geringere Zeit als zwölf Wochen vorgesehen ist, erfolgt keine Förderung des Praktikums.
Ein Sprachnachweis ist nicht erforderlich.
Schulbesuche in Dänemark, Norwegen und Island
Bei Schülerinnen und Schülern wird unterschieden zwischen den üblichen gymnasialen Oberstufen und anderen Schülerinnen und Schülern an weiterführenden Schulen, wie Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen.
Schülerinnen und Schüler von gymnasialen Oberstufen können für ein Austauschjahr gefördert werden
- ab Klasse 11 („G 9“ – Abitur wird nach 13 Schuljahren erworben) oder
- ab Klasse 10 („G 8“ – Abitur wird nach 12 Schuljahren erworben),
wenn die ausländische Ausbildungsstätte (Schule) gleichwertig ist. Gleiches gilt für zweijährige Fachoberschulen. Dauerhafte Auslandsaufenthalte für die 11.–13. beziehungsweise 10.–12. Klasse oder für die zweijährige Fachoberschule werden gar nicht gefördert. Auch Realschulabsolventinnen und -absolventen können Förderung nach oben genannten Kriterien erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie in eine gymnasiale Oberstufe in Deutschland aufgenommen wurden.
Ein Sprachnachweis wird seit Einführung der 23. BAföG-Novelle im Oktober 2010 nicht mehr gefordert, ebenso ist die Anrechnung auf die Inlandsausbildung entfallen.
Andere Schülerinnen und Schüler
Dänemark (EU)
Schülerinnen und Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulen können für den Besuch von gleichwertigen Ausbildungsstätten Förderung erhalten, wenn
- der Auslandsaufenthalt im Unterrichtsplan der deutschen Berufsfachschule vorgeschrieben ist. Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern. Findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Förderung wird für die erforderliche Mindestdauer gewährt (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 BAföG).
- Oder wenn eine mindestens zweijährige Berufsfachschule oder Fachschulausbildung komplett im EU-Ausland (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 BAföG) oder im Wechsel mit der inländischen BFS/FS durchgeführt wird (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 BAföG).
Schüler*innenpraktikum in Dänemark, Norwegen und Island
Für ein Praktikum an einer Berufsfachschule oder einer mindestens zweijährigen Fachschulklasse kann Förderung gewährt werden, wenn nach dem Unterrichtsplan die Durchführung des Praktikums zwingend im Ausland vorgeschrieben ist. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Darüber hinaus muss die Schule oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennen, dass die Praktikantenstelle den Anforderungen der Prüfungsordnung genügt. Es wird nur die vorgeschriebene Mindestzeit gefördert. Ist die vorgeschriebene Zeit des Praktikums geringer als zwölf Wochen, kann keine Förderung erfolgen.
Der Besuch anderer Ausbildungsstättenarten wie zum Beispiel Abendgymnasium oder Berufsaufbauschule wird nicht gefördert.
Fördersätze für Studierende
Dänemark
Förderung (Bedarf) inklusive Kosten für die Unterkunft in Höhe von 744,- € ohne Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beziehungsweise 853,- € inklusive KV/PV (für privat Versicherte geringere – in der Regel die tatsächlichen – Beträge), zuzüglich einer eventuellen Auslandszusatz-Krankenversicherung, zuzüglich Reisekosten von einmalig pauschal 500 €, die auf die Monate des Auslandsaufenthalts beziehungsweise des ersten Bewilligungszeitraums aufgeteilt und auf den monatlichen Bedarf aufgeschlagen werden und sich somit bedarfserhöhend auswirken. Ein Auslandszuschlag für EU-Mitgliedstaaten wie Dänemark wird nicht gewährt. Nachweisbare notwendige Studiengebühren können bis zur Höhe von 4.600 € längstens für die Dauer eines Jahres berücksichtigt werden. Diese werden ebenfalls auf die Monate des Auslandsaufenthalts aufgeteilt und auf den monatlichen Bedarf aufgeschlagen.
Island
Förderung (Bedarf) inklusive Kosten für die Unterkunft in Höhe von 744,- € ohne Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beziehungsweise 853,- € inklusive KV/PV (für privat Versicherte geringere – in der Regel die tatsächlichen – Beträge), zuzüglich eines Auslandszuschlages von derzeit monatlich 74 €, zuzüglich einer eventuellen Auslandszusatz-Krankenversicherung, zuzüglich Reisekosten von einmalig pauschal 500 €, die auf die Monate des Auslandsaufenthalts aufgeteilt und auf den monatlichen Bedarf aufgeschlagen werden und sich somit bedarfserhöhend auswirken. Nachweisbare notwendige Studiengebühren können bis zur Höhe von 4.600 € längstens für die Dauer eines Jahres berücksichtigt werden. Diese werden ebenfalls auf die Monate des Auslandsaufenthalts aufgeteilt und auf den monatlichen Bedarf aufgeschlagen.
Norwegen
Förderung (Bedarf) inklusive Kosten für die Unterkunft in Höhe von 744,- € ohne Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beziehungsweise 853,- € inklusive KV/PV (für privat Versicherte geringere – in der Regel die tatsächlichen – Beträge), zuzüglich eines Auslandszuschlages von derzeit monatlich 149,- €, zuzüglich einer eventuellen Auslandszusatz-Krankenversicherung, zuzüglich Reisekosten von einmalig pauschal 500 €, die auf die Monate des Auslandsaufenthalts aufgeteilt und auf den monatlichen Bedarf aufgeschlagen werden und sich somit bedarfserhöhend auswirken. Nachweisbare notwendige Studiengebühren können bis zur Höhe von 4.600 € längstens für die Dauer eines Jahres berücksichtigt werden. Diese werden ebenfalls auf die Monate des Auslandsaufenthalts aufgeteilt und auf den monatlichen Bedarf aufgeschlagen.
Fördersätze für Schülerinnen und Schüler
Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen und unter Anrechnung des elterlichen Einkommens oder des Einkommens der Ehegattin oder des Ehegatten erhalten Schülerinnen und Schüler in allen Ländern inklusive Kosten für die Unterkunft maximal 580 € ohne Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beziehungsweise 689 € inklusive KV/PV (für privat Versicherte geringere – in der Regel die tatsächlichen – Beträge), zuzüglich Reisekosten von einmalig pauschal 500 €, die auf die Monate des Auslandsaufenthalts aufgeteilt und auf den monatlichen Bedarf aufgeschlagen werden und sich somit bedarfserhöhend auswirken.
Ansprechpersonen
Telefonische Sprechzeiten
für Beratung und Sachbearbeitung
Mo + Mi + Fr 09.00 – 12.00 Uhr
Wende dich bitte direkt an deine*n persönliche*n Ansprechpartner*in.
Besucheradresse Kiel:
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Amt für Ausbildungförderung
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24103 Kiel
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Do 10.00–12.00 Uhr
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Vermögensprüfung
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