Wer hat Anspruch?
Pauschal lässt sich nicht sagen, ob ein BAföG-Anspruch besteht. Verallgemeinert hängt dieser von zwei Faktoren ab: der Förderungsfähigkeit der Ausbildung und der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen.
Wer sich nicht sicher ist, ob er dem Grunde nach Anspruch auf BAföG hat, kann einen formlosen Antrag auf Vorabentscheid in Verbindung mit Formblatt 1 stellen. Dieser entscheidet zwar nicht über die Höhe der Förderung, aber grundsätzlich über die Berechtigung, gefördert zu werden.
Förderfähigkeit der Ausbildung
Persönliche Voraussetzungen
Persönliche Voraussetzung für den Anspruch auf Ausbildungsförderung ist grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein in § 8 BAföG aufgeführter aufenhaltsrechtlicher Status. Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen können allerdings auch Ausländer einen Förderungsanspruch erlangen. Bitte lass dich dazu von unseren Fachkräften beraten.
Eignung und Leistungsnachweise
Erforderlich sind Leistungen, die erwarten lassen, dass das angestrebte Ausbildungsziel auch tatsächlich erreicht wird. Dies wird in der Regel angenommen, solange die Auszubildenden die Ausbildungsstätte besuchen oder am Praktikum teilnehmen.
Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen müssen zu Beginn des fünften Fachsemesters zusätzlich entsprechende Leistungsnachweise vorlegen. § 9 BAföG, § 48 BAföG, Formblatt 5.
Die Altersfrage
Grundsätzlich kann nicht gefördert werden, wer zu Beginn des Ausbildungsabschnitts schon das 30., bei Masterstudiengängen das 35. Lebensjahr vollendet hat. Dennoch gibt es verschiedene Ausnahmeregelungen.
Ob bei dir eine Ausnahme von der Altersgrenze möglich ist und du förderungsberechtigt bist, kannst du durch eine Beratung bei uns oder durch einen formlosen Antrag auf Vorabentscheid in Verbindung mit Formblatt 1 rechtzeitig vor Aufnahme der Ausbildung klären. Die tatsächliche Höhe der Förderung wird bei der Bescheidung eines solchen Antrags nicht berechnet.
BAföG für Ausländer/Migranten
Der Bezug von BAföG ist nicht ausschließlich deutschen Staatsangehörigen vorbehalten. Auch Unionsbürger und Ausländer können förderungsberechtigt sein, soweit sie sich auf einen Aufenthaltstitel berufen können und die individuellen Förderungsvoraussetzungen erfüllen.
§ 8 BAföG benennt eine Art Rangfolge der Konstellationen, die einen Anspruch auf Leistungsbezug begünstigen. Das Gesetz differenziert dabei und stellt umso geringere Anforderungen, je höher das Maß an gesellschaftlicher Integration des ausländischen Antragstellers anzusetzen ist.
BAföG für Verheiratete
Stellen Verheiratete einen BAföG-Antrag, werden zunächst die finanziellen Verhältnisse des oder der Antragstellenden berücksichtigt; das positive Einkommen wird mit den monatlichen Ausgaben für Miete, Versicherungen etc. verglichen. Es wird aber auch das Einkommen des Ehepartners in die Berechnung mit einbezogen, und wenn diese Höhe nicht angemessen ist, auch die Einkommen der Eltern – sofern kein elternunabhängiges Bafög gezahlt wird. Gewisse Freibeträge sind möglich; eine entsprechende Grundlage bildet der Steuerbescheid aus dem Vorjahr.
Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch
Ein (frühzeitiger) Fachrichtungswechsel ist prinzipiell möglich, hat je nach Begründung (aus wichtigem oder aus unabweisbarem Grund) aber Konsequenzen für den späteren BAföG-Bezug. Die bereits „verbrauchten Semester“ werden auf das nachfolgende Studium angerechnet, so dass am Ende der Regelstudienzeit der hälftige Zuschuss wegfällt und BAföG dann gegebenenfalls als Volldarlehen aufgenommen werden muss.
Mehr zum Fachrichtungswechsel
Mehr zur Studienabschlusshilfe
Bei einem Master-Studiengang ist ein Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund nicht möglich, es muss ein unabweisbarer Grund vorliegen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn das Studium der Chemie aufgrund einer erstmals aufgetretenen Allergie gegen bestimmte Substanzen nicht fortgesetzt werden kann und eine spätere Ausübung des angestrebten Berufes nicht möglich erscheint (gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr.2 BAföG).
Förderungshöchstdauer
Die Förderungshöchstdauer, kurz FHD, entspricht der Regelstudienzeit einschließlich der darin geforderten Pflichtpraktika. In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, über das Ende der Förderungshöchstdauer hinaus gefördert zu werden. Als Gründe können genannt werden: eine länger dauernde Krankheit, das Mitwirken in gesetzlich vorgeschriebenen Hochschulgremien als gewähltes Mitglied, ein erstmaliges Nichtbestehen einer Modul- oder Zwischenprüfung, eine Schwangerschaft, eine Behinderung oder die Erziehung von Kindern im Alter von bis zu 10 Jahren. Die Förderung über die FHD hinaus muss beantragt und der Grund für die Verzögerung entsprechend belegt werden.
Sofern du eine Verlängerung der FHD beantragen willst, nutze zur Darlegung deiner Gründe bitte zusätzlich zum Formblatt 1 das Ergänzungsblatt zu Formblatt 1.
Lässt sich ein gesetzlich anerkannter Grund für die Verzögerung nicht nachweisen, besteht nur die Möglichkeit, Studienabschlusshilfe zu beantragen und auf Volldarlehensbasis gefördert zu werden. Die Voraussetzungen dafür werden in § 15 Abs. 3 a BAföG erläutert.
Um die Förderung durch BAföG zu gewährleisten, müssen Studierende an Hochschulen, Fachhochschulen oder Akademien ab dem fünften Semester Leistungsnachweise erbringen, aus dem der übliche Leistungsstand zum Ende des 4. Semesters hervorgeht. Ist eine Zwischenprüfung nicht vorgesehen, muss das Prüfungsamt der Hochschule auf dem Formblatt 5 den üblichen Leistungsstand bescheinigen. Alternativ ist ein nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellter Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) vorzulegen. Selbstverständlich dürfen die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen ECTS-Leistungspunkte nicht unterschritten werden.
Bachelor und Master
Nach § 7 Abs. 1 a BAföG ist die Förderung eines Master-Studiums nur möglich, wenn der Auszubildende zuvor einen Bachelor-Abschluss erlangt hat. Das Gesetz verlangt dabei keinen besonderen fachlichen Zusammenhang zwischen dem Bachelor und dem sich anschließenden Master-Studiengang. Das Master-Studium muss nur selbst berufsqualifizierend sein und innerhalb einer bestimmten Zeit absolviert werden (Vollzeitstudium über zwei bis vier Semester). Anderweitige erste Hochschulabschlüsse (zum Beispiel Diplom) schließen die Inanspruchnahme von BAföG-Leistungen für ein Master-Studium aus.
Ein nahtloser Förderungsübergang zwischen dem Bachelor- und dem Master-Studium ist oft nicht ohne weiteres möglich, weil zwischen den Prüfungsleistungen für den Bachelor und dem Beginn des neuen Ausbildungsgangs einige Monate liegen können. Bitte kläre Fragen zum Übergang rechtzeitig vor Aufnahme des Master-Studiums mit deinem Ansprechpartner.
Härtefallregelung
Wenn der Ausbildungsverlauf durch ungewöhnliche, nicht selbst zu verantwortende Vorkommnisse gefährdet ist und der Auszubildende dadurch in eine existenzbedrohende Notlage gerät, kann mitunter die Härtefallregelung zum Tragen kommen. Voraussetzung dafür ist ein erfolgreich gestellter BAföG-Antrag und ausreichende einschlägige Nachweise der schwerwiegenden Gründe.
Studierende können dann zum Beispiel über die Förderungshöchstdauer hinaus BAföG bekommen, wenn sich das Studium wegen Behinderung (§ 15 Absatz 3, Nummer 5 BAföG) oder aus anderen „schwerwiegenden Gründen“ (§ 15 Absatz 3, Nummer 1 BAföG) verlängert. Ein Verlängerungsantrag muss rechtzeitig vor Ende des aktuellen Bewilligungszeitraums gestellt werden.
- Härtefreibeträge können berücksichtigt werden zum Beispiel bei außergewöhnlichen behinderungsbedingten Zusatzaufwendungen für den Studierenden selbst oder für Familienmitglieder (nach § 25 Absatz 6 BAföG; die Aufwendungen müssen belegt werden. Erklärung über außergewöhnliche Belastungen),
- Kosten für den Unterhalt eines behindertengerecht umgebauten Kraftfahrzeugs zur Erreichung des Studienortes,
- Vermögen, das zur Milderung der Folgen einer körperlichen oder seelischen Behinderung bestimmt ist oder nach einem erlittenen Personenschaden die schädigungsbedingten Aufwendungen in der Zukunft decken soll,
- Vermögen, mit dem nachweislich ein Hausgrundstück zu Wohnzwecken für behinderte oder pflegebedürftige Menschen von angemessener Größe beschafft oder erhalten werden soll, was durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde (Teilziffer 29.3.2 BAföG-Verwaltungsvorschrift).
Je nach Ergebnis der Einzelfallprüfung kann es sein, dass Studierenden in besonderen Härtefällen neben BAföG auch Sozialleistungen nach § 27 Abs. 4 SGB II (Hartz IV) in Form von Darlehen gewährt werden, um ihre Existenz nachhaltig zu sichern.
Besondere Härtefälle können sein:
- Verzögerung der ersten BAfög-Zahlung bei Studienbeginn
Für den Monat der Studienaufnahme können bei nicht selbst verschuldeter Verzögerung Darlehensleistungen nach § 27 Absatz 4 SGB II beantragt werden. - Unmittelbar bevorstehender Studienabschluss
Es gilt das Prinzip: Je fortgeschrittener die Ausbildung ist, desto größer die Härte, die ein Abbruch der Ausbildung bedeuten würde. Vorrangig sind alle Härtefallregelungen nach dem BAföG auszuschöpfen. - Gefahr der andauernden Erwerbslosigkeit
Ein abgeschlossenes Studium ist besonders für Menschen mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten häufig eine wichtige Voraussetzung für eine angemessene Erwerbstätigkeit. - Keine Möglichkeit der Erwerbstätigkeit neben dem Studium in besonderen Lebenslagen
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass „jungen belastbaren Menschen ohne einengende persönliche Verpflichtungen“ zuzumuten ist, bei nicht bedarfsdeckendem BAföG-Bezug ihren notwendigen Lebensunterhalt durch gelegentliche Nebentätigkeit während der Ausbildungszeit abzusichern. Eine besondere Härtesituation kann sich aber im Einzelfall ergeben, wenn Studierenden ein solcher Zuverdienst zum Beispiel aufgrund der Erziehung von Kindern oder einer Behinderung nicht möglich oder zumutbar ist. In diesen Fällen können unter Umständen ergänzende Darlehensleistungen für Unterkunfts- und Lebenshaltungskosten nach SGB II gezahlt werden.
Über die Gewährung dieser Leistungen entscheidet nicht das BAföG-Amt, sondern die entsprechend zuständige Stelle.
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Amt für Ausbildungsförderung
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